Kirchliches Beamtenrecht

Als im Jahre 1919 das landesherrliche Kirchenregiment zu Ende ging, bekamen die bis dahin bestehenden Staatskirchen den Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts (Weimarer Reichsverfassung Artikel 137 Absatz 3 und 5). Die Kirchen haben seither das Recht, innerhalb ihrer eigenen Ämterautonomie öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zu begründen, z. B. Beamte einzustellen. Daran wurde in Artikel 140 des Grundgesetzes festgehalten.

Die Kirchen erlassen zur Regelung der Rechtsverhältnisse ihrer Kirchenbeamtinnen und -beamten eigene Kirchengesetze und -verordnungen, die sich jedoch stark am Beamtenrecht des Bundes und der Länder orientieren. Abweichungen vom staatlichen Beamtenrecht gibt es vor allem in der Besoldungshöhe und bei Sonderzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld). Die übrigen Abweichungen sind vor allem kirchlichen Besonderheiten geschuldet, wie dem Rechtsweg zu eigenen kirchlichen Verwaltungs- und Disziplinargerichten, der besonderen Loyalität der Kirchenbeamten zu ihrer Kirche oder der Regelung anrechenbarer Dienstjahre für Besoldung und Versorgung.

Die starke freiwillige Orientierung am staatlichen Beamtenrecht erleichtert Rechtsanwendung und -auslegung erheblich und ermöglicht einen geordneten Wechsel von Beamtinnen und Beamten zwischen staatlichen und kirchlichen Dienstherren. Zu den wichtigsten Elementen des Berufsbeamtentums, die für die evangelischen Kirchen übernommen wurden, zählen unter anderem das Lebenszeitprinzip, die Hauptberuflichkeit, die Unparteilichkeit der Amtsführung, die Loyalitäts- und Gehorsamspflicht sowie das Alimentationsprinzip.

Kirchenbeamtinnen und -beamte werden nur für Aufgaben mit besonderer kirchlicher Verantwortung eingestellt. In der Regel handelt es sich um Aufgaben in den kirchlichen Verwaltungen und in den kirchlichen Schulen. Wer im Pfarrdienst tätig ist, wird in ein öffentlich- rechtliches Pfarrerdienstverhältnis berufen. Dieses ist dem Kirchenbeamtenverhältnis ähnlich, trägt aber den besonderen Erfordernissen des Pfarrdienstes Rechnung, insbesondere der lebenslangen Beauftragung und Verpflichtung durch die Ordination und der alleinigen Bindung an Schrift und Bekenntnis in Verkündigung und Seelsorge. Für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse der Kirchen gilt, dass in sie nur berufen werden kann, wer Mitglied der evangelischen Kirche ist.


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Publikationsdatum dieser Seite: 19.01.2024 09:20