Die gemeinnützige Stiftung und das Steuerrecht
Sowohl für die Stifterin oder den Stifter als auch für die Stiftung gibt es eine Reihe vorteilhafter steuerlicher Bestimmungen.
Ist die Stiftung als steuerbegünstigt anerkannt, gelten die allgemeinen steuerrechtlichen Vergünstigungen des Spenden- bzw. Zuwendungsrechts.
Durch das "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" vom 15. Oktober 2007 wurden wesentliche Steuererleichterungen beschlossen. In Abänderung verschiedener Vorschriften des Einkommens-, Körperschafts- und Gewerbesteuerrechts ist u.a.die Höchstgrenze für den Spendenabzug einheitlich auf 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte angehoben worden. Ferner ist der Höchstbetrag für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital (sog. Vermögensstockspenden) auf 1 Mio. Euro angehoben worden. Dieser kann alle 10 Jahre einmal in Anspruch genommen werden. Die bisherige Beschränkung auf die Gründungsphase ist entfallen.
Diese neuen steuerlichen Regelungen bilden für alle potentiellen Stifterinnen und Stifter einen interessanten Anreiz, eine gemeinnützige Stiftung zu gründen.
Für die Stiftung selbst ist die Gemeinnützigkeit bedeutungsvoll, da sie dadurch von der Besteuerung ihrer Einnahmen aus Spenden, Zustiftungen und Vermögenserträgen befreit ist.