Wann ist "Stiften" die richtige Entscheidung?
Stiftungen werden von Visionären, Pragmatikern, Wohltätern und vielen anderen unterschiedlichen Stifterpersönlichkeiten errichtet. Den nach unserer Rechtsordnung zulässigen Motiven sind keinerlei Grenzen gesetzt. Um etwas zu bewegen oder zu helfen, kann Geld aber nicht nur gestiftet, sondern auch gespendet werden.
Spende
Die spendende Person ist eine schenkende Person. Sie ist damit einverstanden, dass das Geld für einen bestimmten Zweck verbraucht wird. Wer spendet, dem gebührt großer Dank; mit dem gespendeten Geld kann sowohl im Großen als auch im Kleinen oftmals Hervorragendes geleistet werden. Wer aber durch die Geldmittel, die zur Verfügung gestellt werden, eine bestimmte Arbeit langfristig sichern möchte, für den ist die Spende nicht der richtige Weg. Für diese Person eignet sich das Instrument der Stiftung hervorragend, weil das Stiftungsvermögen erhalten bleibt.
Zustiftung
Wer weiß, was er will und welchen Zweck er mit dem Einsatz seiner Finanzmittel verfolgt, muss keine eigene Stiftung gründen. Man hat auch die Möglichkeit, sein Geld für einen Zweck zur Verfügung zu stellen, den bereits ein anderer mit einer Stiftung verfolgt. Die vorhandenen Mittel kommen dann dieser bereits existierenden Stiftung zukommen. Es handelt sich in diesem Fall nicht um eine Spende im herkömmlichen Sinne, sondern um eine sog. Zustiftung. Geht es dabei um einen nennenswerten Geldbetrag, so kann sich die gebende Person bestimmte Mitspracherechte an der bereits existierenden Stiftung sichern.
Unselbständige Stiftung
Es gibt auch die Konstellation, dass jemand sein Vermögen für etwas einsetzen möchte, der Aufwand einer Stiftungsverwaltung im Verhältnis zum vorhandenen Vermögen aber zu groß ist. Einer bereits vorhandenen Institution, die im Sinne des Stiftungszweckes kompetent und verantwortlich arbeitet, kann die Verwaltung übertragen werden. So ist denkbar, dass jemand dafür sorgen möchte, dass das Kirchengebäude der eigenen Gemeinde gepflegt, bewahrt und verschönert wird. Die Verwaltungsaufgaben, die sich mit der Beauftragung von Architekten, Handwerkern usw. verbinden, sollen aber in der Hand der Kirchengemeinde bleiben, die dafür verantwortlich ist. Dann besteht die Möglichkeit, bei der Kirchengemeinde eine rechtlich unselbständige Stiftung einzurichten, die die Kirchengemeinde für den bestimmten Zweck verwaltet. Das Vermögen der unselbständigen Stiftung bleibt getrennt vom sonstigen Vermögen der Kirchengemeinde. Es unterliegt im großen und ganzen den Regelungen, denen auch das Vermögen selbständiger Stiftungen unterliegt.
Kapital
Bei der Entscheidung, ob das vorhandene Geld in Form einer rechtsfähigen oder rechtlich unselbständigen Stiftung eingesetzt wird, spielt natürlich auch eine Rolle, wie viel Geld vorhanden ist. Zu berücksichtigen ist dabei weiter, welcher Stiftungszweck verfolgt wird. Handelt es sich um Aufgaben, die jährlich mit einem geringen Betrag bestritten werden können, so ist ein kleineres Grundstockvermögen ausreichend, aus dem sich die erforderlichen Erträge erwirtschaften lassen. Sollen hingegen Maßnahmen von der Stiftung finanziert werden, die teuer sind und viel Geld brauchen, so muss das Grundstockvermögen groß genug sein, um die benötigten Mittel als Stiftungsmittel bereitstellen zu können.
Beratung durch die evangelischen Kirchen
Die Frage, ob ein Stiftungsvermögen zur Erreichung eines bestimmten Stiftungszwecks ausreichend ist, wird nicht immer einfach zu beantworten sein. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig die Stiftungsidee mit der für die Stiftungsarbeit zuständigen Stelle der jeweiligen evangelischen Landeskirche zu beraten. Das Ziel ist, den Stifterwillen bestmöglich umzusetzen. Deshalb müssen Stiftungszweck, Vermögen und Rechtsform sorgfältig aufeinander abgestimmt werden.