Errichtung einer Stiftung

1. Stifter werden

Grundsätzlich kann jede Person Stifterin oder Stifter werden. Jede natürliche Person, die voll geschäftsfähig ist, und auch jede juristische Person, wie z. B. ein eingetragener Verein, kann stiften. Es muss jemanden geben, der sagt: Ich will, dass ein bestimmtes Vermögen für einen bestimmten, von mir festgelegten Zweck eingesetzt wird.

2. Der Stiftungszweck

Die kirchliche Stiftung hat zum Ziel, sich der Lösung solcher Probleme anzunehmen, die im Interesse der Allgemeinheit liegen und der Förderung des Gemeinwohls dienen.

Die inhaltlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer kirchlichen Stiftung sind sehr offen: Stiftungszweck kann alles sein, was dem umfassenden kirchlichen Auftrag, also dem christlich verstandenen Gemeinwohl dient.

Beispiele für gemeinnütziger Stiftungsziele:

  • Sozialwesen: Altengerechtes betreutes Wohnen, Krankenhäuser, Kindergärten, Hilfe für Drogenabhängige, Maßnahmen gegen Gewalt, Ausländerfeindlichkeit etc.,
  • Kultur: Musikveranstaltungen, Ausstellungen, Kunstförderung, Chor- oder Instrumentenarbeit, Kulturaustauschprogramme, Erarbeitung von Dorf- oder Gemeindechroniken, Bibliotheken etc. im Zusammenhang mit dem Wirken der Kirche in der Gesellschaft,
  • Sport: Behindertensport, Sportförderung, sportliche Wettbewerbe soweit diese in die kirchliche Jugendarbeit fallen,
  • Wissenschaft und Bildungswesen (z. B. Schulen in kirchlicher Trägerschaft),
  • Gemeindearbeit: Seniorentreffen, Jugendtreffen, Gemeindefeste, etc.,
  • Kirchgebäude: Erhaltung, Sanierung, Innengestaltung, Gemälde etc.,
  • Rüstzeiten,
  • ,
  • Kirchliches Kunst- und Kulturgut: Restaurierungen, Ausstellungen etc.,
  • Förderung von Veröffentlichungen.

Der Stiftungszweck sollte möglichst klar festgelegt sein. Dabei sollte trotz der erforderlichen Klarheit genügend Spielraum bleiben, dass die Stiftung sich durch verschiedene Entwicklungen bedingten, veränderten Herausforderungen stellen kann, ohne den Stiftungszweck neu definieren zu müssen. Der Stiftungszweck sollte also nicht allzu spezifisch definiert werden, damit die Stiftungsarbeit, falls erforderlich, angepasst an veränderte Aufgabenstellungen fortgeführt werden kann. Denn es gilt der Grundsatz: Der Stifterwille ist zwar nicht statisch, jedoch in seinem Wesensgehalt nicht anzutasten.

3. Die Stiftungsgründung

Die Errichtung einer Stiftung ist nicht schwierig. Sie erfordert das Stiftungsgeschäft, d. h. die Willenserklärung, eine Stiftung gründen zu wollen, die Kapitalzuwendung und die Anerkennung der Stiftung. Im Einzelnen dazu folgendes:

3.1 Das Stiftungsgeschäft

Man unterscheidet zwischen der Stiftung unter Lebenden Stiftung durch Testament.

In beiden Fällen gehört zum Stiftungsgeschäft die Willenserklärung der Person der Stifterin oder des Stifters, in der sie sich in schriftlicher Form verpflichtet, ein bestimmtes Vermögen für einen bestimmten Zweck dauerhaft einzusetzen. Soll diese Willenserklärung nach dem Ableben der stiftenden Person wirksam werden, so erfolgt sie in Form eines Testamentes oder eines Erbvertrages.

Wer die Stiftung - noch - selbst ins Leben ruft, hat den Vorteil, dass er sie selbst begleiten und gestalten kann. Ist er von einer erfolgreichen Arbeit der Stiftung überzeugt, kann er die Stiftung durch seine letztwillige Verfügung mit weiterem Stiftungskapital ausstatten.

Mit dieser Willenserklärung verpflichtet sich die Stifterin oder der Stifter, nach Anerkennung der Stiftung das zugesagte Kapital an die Stiftung zu übereignen.

Darüber hinaus legt die Stifterin oder der Stifter in einer Satzung fest, wie die Stiftung organisiert sein soll.

3.2 Das Stiftungsvermögen

Für die Mittel, die einer Stiftung zur Verfügung stehen, gibt es folgende Bezeichnungen: Es ist grundsätzlich zwischen dem Stiftungskapital (Grundstockvermögen) und den Stiftungsmitteln zu unterscheiden.

Das Stiftungskapital sind zunächst die Mittel, die der Stiftung bei der Gründung zur Verfügung gestellt werden. Dieses können Geld, Immobilien, Wertpapiere, Rechte, Gegenstände etc. sein. Die Höhe des zur Stiftungsgründung erforderlichen Kapitals ist nicht festgelegt, steht jedoch in einer Abhängigkeit zum Stiftungszweck. So wird eine Stiftung in der Regel nur dann anerkannt werden können, wenn die Erträge aus dem eingesetzten Kapital eine nachhaltige Förderung oder Erfüllung des vorgeschriebenen Stiftungszwecks erwarten lassen.

Nach Gründung der Stiftung gibt es auch die Möglichkeit, das Stiftungskapital zu erhöhen und dadurch die Stiftungsarbeit zu fördern. Bei der Erhöhung des Stiftungskapitals durch Zustiftung handelt es sich um die Übereignung von Vermögenswerten an eine Stiftung mit der Bestimmung durch die oder den Zustiftenden, dass diese Werte dem Stiftungskapital zugeordnet werden sollen. Die Möglichkeit der Annahme einer Zustiftung sollte in der Satzung ausdrücklich vorgesehen sein.

Für das Stiftungskapital gilt, dass es ungeschmälert und in seinem Wert zu erhalten ist. Dieses ist in der Satzung festzuschreiben. Dadurch wird die Dauerhaftigkeit der Stiftung gewährleistet.

Stiftungsmittel sind die Erträge aus dem wirtschaftlichen Einsatz des Stiftungskapitals sowie Zuwendungen wie Spenden, Schenkungen und Einkünfte aus der Stiftungsarbeit.

3.3 Die Satzung

Die Satzung einer Stiftung ist ihr Aufgaben- und Organisationsplan. In ihr wird festgelegt, wie und durch welche Organe die Stiftung arbeiten soll. Um die Intention der stiftenden Person und ihrer Stiftung hervorzuheben, kann der Stiftungssatzung eine Präambel vorangestellt werden.

Der Präambel folgt der verbindliche Teil der Satzung, in dem der Name der Stiftung, ihr Sitz, ihr Zweck, das Stiftungskapital/Vermögen und Angaben zur Bildung des Vorstandes der Stiftung enthalten sein müssen

Bei der Organisationsform handelt es sich vor allem um die Festlegung der Organe, die die Aufgaben der Stiftungen wahrnehmen sollen, ihre Rechtsstellung und Vertretungsmacht sowie mögliche Festlegungen zur Verwaltung der Stiftung. Rechtsfähige Stiftungen benötigen ein Handlungsorgan, welches entweder das Kuratorium oder der Vorstand ist. Vor allem bei größeren Stiftungen empfiehlt es sich, zwei Organe vorzusehen: den Vorstand und das Kuratorium. Dabei nimmt der Vorstand die Stiftungsgeschäfte wahr. Das Kuratorium ist für die grundsätzlichen Entscheidungen zuständig und übt die interne Aufsicht über den Vorstand aus. Bei einer Stiftung mit umfangreichen Aufgaben kann noch eine Geschäftsführung eingesetzt werden, die kein weiteres Organ, sondern dem Vorstand unterstellt ist.

Der Vorstand sollte, um effizient arbeiten zu können, nicht zu groß sein. Um den fachlichen Anforderungen der Verwaltung genügen zu können, insbesondere den Finanzfragen aber auch den Sachfragen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks, sollte er mit entsprechend qualifizierten Personen besetzt sein.

Bei der Besetzung des Kuratoriums kann es für die Stiftungsarbeit förderlich sein, bestimmte Personen als Mitglieder zu berufen, die eine Verbindung der Stiftung zu gesellschaftlichen Organisationen und Einrichtungen herstellen.

Empfehlenswert ist es, in der Satzung festzulegen, ob Organmitglieder ehrenamtlich gegen Erstattung von Aufwendungen oder hauptamtlich tätig sein sollen.

4. Gemeinschaftsstiftungen

Gemeinschaftsstiftungen, manchmal auch Bürgerstiftungen genannt, werden von einer Mehr- oder Vielzahl von Personen gegründet. Häufig sind Kirchengemeinden oder Kommunen "An-Stifter", die ein erstes Vermögen zum Grundstock einer solchen Stiftung zur Verfügung stellen und den Stiftungszweck vorgeben.

Gemeinschaftsstiftungen können auch durch eine Vielzahl von Zustiftungen kleinerer Vermögen zu bestehenden Stiftungen entstehen. Diese Gemeinschaftsstiftungen sind in der Regel auf eine wachsende Zahl Zustiftender oder auf Spendeneinnahmen angewiesen, um den Stiftungszweck zu erfüllen. Den Personen, die sich an einer Gemeinschaftsstiftung beteiligen, wird ein in der jeweiligen Satzung näher beschriebenes Mitspracherecht bei der Verwirklichung der Stiftungsziele eingeräumt.

5. Merkmale kirchlich und gemeinnützig

5.1. Die kirchliche Stiftung

Eine kirchliche Stiftung kann auch von einer Privatperson gegründet werden.

Eine kirchliche Stiftung zeichnet sich inhaltlich durch eine enge Beziehung des Stiftungszwecks zu kirchlichen Aufgaben aus und organisatorisch durch eine Verbindung mit der Kirche. Es ist aber auch ausreichend, Ziele, die zum kirchlichen Aufgabenbereich gehören, festzulegen und die Stiftung unter die kirchliche Stiftungsaufsicht zu stellen. Will die Stiftung als kirchliche Stiftung anerkannt werden, muss sie einen entsprechenden Antrag an die Kirche stellen.

5.2. Gemeinnützigkeit

Stiftungen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, genießen die Steuerbegünstigung gemäß §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung (AO), sofern sie selbstlos tätig sind und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen.

Für die Stiftungsgründung wird ein Antrag auf vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit gestellt, wobei die Stifterin oder der Stifter den Entwurf der Stiftungssatzung, der der Stiftungsbehörde zur Anerkennung vorgelegt wird, dem zuständigen Finanzamt zur Beurteilung vorlegt. Bei einem positiven Bescheid erfolgt befristet die vorläufige Anerkennung als gemeinnützig. Danach ist unter Vorlage der genehmigten Satzung ein weiterer Freistellungsbescheid zu beantragen.

6. Anerkennung

Für die Anerkennung einer rechtsfähigen kirchlichen Stiftung ist es erforderlich, einen Antrag an die staatliche Stiftungsbehörde, in der Regel das Regierungspräsidium oder Landesinnenministerium, zu richten. Diese Arbeit wird der Stifterin oder dem Stifter von der zuständigen kirchlichen Dienststelle abgenommen. Somit stellt die stiftende Person einen Antrag an die evangelische Kirche, die Kirchlichkeit anzuerkennen, und bittet zugleich darum, den Antrag auf Anerkennung an die Stiftungsbehörde weiterzuleiten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • die Stiftungsurkunde mit Datum und Unterschrift,
  • die Satzung mit Datum und Unterschrift,
  • die Bestätigung der voraussichtlichen Gemeinnützigkeit,
  • die Bestätigung der Bank über die Bereitstellung des Vermögens.

Mit der Anerkennung ist die Stiftung rechtsfähig.

Von nun an wird die Stiftung durch die Stiftungsaufsicht begleitet. Für kirchliche Stiftungen wird die Aufsicht durch die zuständige Kirchenbehörde durchgeführt.

Die Gründung einer unselbständigen Stiftung bedarf keiner Annerkennung, sie ist in den meisten Bundesländern lediglich der Stiftungsbehörde anzuzeigen. Für die kirchliche unselbständige Stiftung gilt zusätzlich, die Anerkennung der Kirchlichkeit bei der Kirche zu beantragen. Da der Träger einer kirchlichen unselbständigen Stiftung in der Regel entweder eine kirchliche Stiftung, ein Werk der Kirche oder ein Teil der verfassten Kirche ist, muss kirchenintern geklärt werden, ob der Träger die unselbständige Stiftung annehmen kann.

7. Stiftungsaufsicht

Die kirchliche Stiftungsaufsicht sorgt dafür, dass der Stifterwille nachhaltig erfüllt wird. Sie überwacht die Einhaltung von Vorschriften wie gesetzlichen Bestimmungen, aber auch die Bestimmungen in der Stiftungssatzung. Die Stiftungsaufsicht prüft z. B. den Erhalt des Stiftungskapitals und die Verwendung für satzungsgemäße Zwecke, die Rechnungslegung, die ordnungsgemäße Besetzung der Organe, die ordnungsgemäße Beschlussfassung etc.


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Publikationsdatum dieser Seite: 19.01.2024 09:19