Kredite

Kredite helfen auch im kirchlichen Bereich bei der Sicherung der Finanzierung von investiven Schwerpunktaufgaben. Die kirchlichen Verwaltungsordnungen begrenzen allerdings die Aufnahme von Krediten, um eine Überschuldung oder die Beschränkung der Handlungsfähigkeit durch hohe Zinsbelastungen zu verhindern. Aus gutem Grund: Die öffentlichen Haushalte sind in einem hohen Maße verschuldet. Der Zinsdienst und die Tilgung schränken schon heute die Handlungsfähigkeit der Kommunen oder des Staates ein (2004 wurden 15 Prozent der Steuereinnahmen jährlich ausschließlich für die Zinslasten aufgewendet). Kirchlichen Körperschaften ist es durch eigene Verwaltungsvorschriften verboten, Kredite und Darlehen zur Haushaltsfinanzierung aufzunehmen. Solche Beschränkungen gelten nicht für Bauvorhaben oder größere Instandhaltungsmaßnahmen.

Doch stellen je nach Landeskirche unterschiedliche Regelungen sicher, dass solche Kredite die Leistungsfähigkeit nicht ernsthaft beeinträchtigen können. Beispiele für solche Beschränkungen:

  • Verschuldensobergrenze bei max. 2 Prozent der jeweiligen Kirchensteuereinnahmen
  • Begrenzung der Annuität auf 10 Jahre (d. h. die Tilgung ist bereits innerhalb von 10 Jahren vorzusehen - das dämpft die Zinslast)
  • einige Landeskirchen treten für ihre Kirchengemeinden selbst als Kreditgeber auf.

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Publikationsdatum dieser Seite: 10.05.2024 08:23