Kindertagesstätten

Die Kirchen betreiben seit dem 19. Jahrhundert Kindertagesstätten als Teil ihres Bildungs- und Verkündigungsauftrags. Rechtlich gesehen zählen Kindertagesstätten zu den Einrichtungen der Jugendhilfe. Kinder werden dort vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt betreut. Seit 1992 besteht ein Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz. Verantwortlich für die Ausführung dieses Rechtsanspruches sind die örtlichen Jugendämter. Ein Rechtsanspruch auf einen Platz in einem kirchlichen Kindergarten besteht hingegen nicht.

Die evangelische und die katholische Kirche zusammen sind Träger von etwa 50 Prozent aller Kindertagesstätten in Deutschland (29 Prozent katholisch, 21 Prozent evangelisch). In den rund 9 000 evangelischen Einrichtungen betreuen etwa 62 000 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mehr als 540 000 Kinder. Die Trägerschaft ist unterschiedlich geregelt. Sie kann bei der Ortsgemeinde, aber auch bei diakonischen Einrichtungen oder kirchlichen Vereinen liegen. Die Kindertagesstätten sind grundsätzlich mischfinanziert. An der Finanzierung beteiligt sind auch die Eltern selbst durch Elternbeiträge, Länder/Kommunen und die Kirchen als Träger.

Je nach Bundesland variiert die Finanzierungsform und kann sogar von Kommune zu Kommune unterschiedlich geregelt sein. Der Anteil der Kirchen an der Finanzierung beträgt deshalb zwischen 5 Prozent und 30 Prozent (Betriebs- und Unterhaltungskosten). Da die Träger für die Einrichtungen viel Zeit und Arbeitskraft aufwenden, etwa durch die kirchenrechtlich vorgeschriebene Mitwirkung von Pfarrern, Kirchenvorständen und anderen Mitarbeitern, ist der faktische Aufwand für die Kirchen sehr viel höher; das ist gewollt.

Grundsätzlich werden auch in kirchlichen Kindertagesstätten Kinder aus Familien mit unterschiedlicher Religionszugehörigkeit aufgenommen. Alle Kindertagesstätten unterliegen der Aufsicht der Landesjugendämter. Daneben gibt es auch eine kirchliche Aufsicht. Zwischen dem Träger der Kindertagesstätte und den Eltern besteht in der Regel ein privatrechtlicher Vertrag. Über Elternbeiräte, Kindergartenausschüsse und vergleichbare Gremien ist den Eltern eine qualifizierte Mitwirkung bei der Bildung, Erziehung und Betreuung ihrer Kinder möglich.


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Publikationsdatum dieser Seite: 19.01.2024 09:19