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Kirchensteuergesetze
Nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV (6) sind die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
Die Berechtigung, Kirchensteuern zu erheben, wird durch die Kirchensteuergesetze der Länder und die Kirchensteuerordnungen der steuererhebenden Religionsgemeinschaften konkretisiert.