Mitgliedschaft und Beitragspflicht

Mitglied in einer evangelischen Gliedkirche sind diejenigen evangelischen Christen, die ihren Wohnsitz im Bereich der Gliedkirche haben und getauft sind, es sei denn, dass sie einer anderen evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören. Mit dieser Regelung des Mitgliedschaftsrechts knüpft der Begriff des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes an das staatliche Recht an. Mitglied in einer Gliedkirche der EKD und in der EKD ist, wer zugleich Mitglied einer Kirchengemeinde ist. Die Kirchenmitgliedschaft beginnt mit der Taufe bzw. einem Wiedereintritt endet mit dem Tod, dem Verlassen des Kirchengebietes auf Dauer, dem Übertritt zu einer anderen Religionsgemeinschaft sowie durch den Kirchenaustritt.

Gibt ein Kirchenmitglied seinen Wohnsitz im Inland nur vorübergehend auf, bleibt seine Kirchenmitgliedschaft bestehen, auch dann, wenn sich das Kirchenmitglied einer evangelischen Kirche seines Aufenthaltsortes anschließt. Für die Zeit der vorübergehenden Abwesenheit ist das Kirchenmitglied von seinen Pflichten (u.a. zur Entrichtung der Kirchensteuer) gegenüber seiner Kirchengemeinde, der Gliedkirche und der EKD befreit und nicht wahlberechtigt. Das gliedkirchliche Recht kann hiervon Ausnahmen vorsehen.

Aus dem Ausland nach Deutschland zuziehende evangelische Christen werden - unabhängig von ihrer Nationalität - Mitglieder der Gliedkirche ihres Zuzugsortes, selbst wenn sie weiterhin Mitglied ihrer evangelischen Kirche im Ausland bleiben.

Aus der Mitgliedschaft erwächst auch die Pflicht, zur Finanzierung der kirchlichen Aufgaben beizutragen. In der Regel erfolgt dies durch den Kirchenbeitrag in der Form der Kirchensteuer. Nur Kirchenmitglieder sind kirchensteuerpflichtig. Wer nicht Mitglied der Kirche ist, zahlt auch keine Kirchensteuer. Ausländer sind kirchensteuerpflichtig, wenn sie in der Bundesrepublik ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören.

Keine Kirchensteuer entrichten diejenigen, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Sie sind beschränkt steuerpflichtig und unterliegen mit ihren inländischen Einkünften nur der staatlichen Steuer (Einkommensteuer).

Das Kirchgeld (oder auch Gemeindebeitrag) ist eine Form der ergänzenden Finanzierung kirchlicher Arbeit. Es wird insbesondere von den Gemeindegliedern erbeten, die keine Kirchensteuer zahlen und trägt so zur horizontalen Beitragsgerechtigkeit bei.

Es werden zwei Formen unterschieden:

  • Das obligatorische (Orts-)Kirchgeld.
    In einigen Landeskirchen dient es - in nach Einkommen gestaffelten oder festen Beträgen (zwischen 3 Euro und 120 Euro im Jahr) - insbesondere der Finanzierung von Aufgaben auf gemeindlicher Ebene. Das (Orts-) Kirchgeld wird durch einen Bescheid festgesetzt. Das Gesamtaufkommen des obligatorischen Kirchgeldes liegt bei rund 0,6 Prozent des Gesamtkirchensteueraufkommens.
  • Das freiwillige Kirchgeld.
    Bei ihm dominiert der Spendencharakter. Diese Art des Kirchgeldes wird von den Kirchgemeinden - vielfach zur Finanzierung eines konkreten Projekts - erbeten.

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Publikationsdatum dieser Seite: 19.01.2024 09:19