Geschichte der Kirchensteuer

Die Entstehung der Kirchensteuer geht auf eine Reihe von Faktoren zurück, die im 19. Jahrhunderts Staat, Kirche und Gesellschaft veränderten. Im Zuge der Säkularisation von bedeutenden Teilen kirchlichen Vermögens übernahmen zunächst die deutschen Landesfürsten die Verpflichtung, für den Unterhalt von Kirche und Pastoren Sorge zu tragen.

Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Umwälzungen zu Beginn des 19. Jahrhunderts, der Bevölkerungsbewegungen und konfessionellen Vermischungen im Zuge des Übergangs von der Naturalwirtschaft zum liberalen Wirtschafts- und Industriestaat war es für den Landesherrn immer weniger selbstverständlich, für kirchliche Baulasten und die finanzielle Versorgung der Pfarrer und der Hinterbliebenen zu sorgen, noch konnten die Kirchen den Finanzbedarf - selbst oder aus staatlichen Zuwendungen - decken.

Ziel war es, durch die Kirchensteuer die finanzielle Unabhängigkeit der Kirchen durch Erhebung eines eigenen Beitrages der Kirchenangehörigen zu erreichen. Ab Mitte des 19. Jahrhunderts wurde daher in den deutschen Ländern die Kirchensteuer eingeführt. Mit der somit eigenständigen Finanzierung hat sich die Kirche - nach und nach - vom Staat unabhängiger gemacht.

Im Jahr 1919 wurde das Recht der Kirchen, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben ("Kirchensteuererhebungsrecht") in Art. 137 Abs. 6 Weimarer Reichsverfassung (WRV) verfassungsrechtlich anerkannt.

Während des religionsfeindlichen Nationalsozialismus tendierte der Staat dazu, die Kirchensteuer abzuschaffen. Die bisher obligatorische staatliche Verwaltung der Kirchensteuern wurde in eine Kannbestimmung umgewandelt. Für die neu zum Reich hinzugekommenen Gebiete wurde die Kirchensteuer erst gar nicht mehr zugelassen. An ihrer Stelle war - wie derzeit in Österreich - ein privatrechtlicher Beitrag vorgesehen.

Die heutige Regelung der Kirchensteuer, die ihrem Wesen nach ein Mitgliedsbeitrag ist, beruht auf den Regelungen der Weimarer Reichsverfassung. Die Entwicklung dokumentiert den Rückzug des Staates aus der Finanzierung kirchlicher Aufgaben. Dies entspricht dem christlichen Verständnis. Die Kirche ist selbstständig in ihrem ureigensten Bereich und zugleich den für alle geltenden Gesetzen unterworfen.


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Publikationsdatum dieser Seite: 19.01.2024 09:20