Alternative Formen der Finanzierung kirchlicher Arbeit (Europa)

Zu dem in Deutschland praktizierten Modell, wonach die kirchlichen Aufgaben durch den Beitrag (Kirchensteuer) der Mitglieder finanziert werden und der Staat für die Kirchen gegen Entgelt die Kirchensteuer einzieht, gibt es durchaus Alternativen.

In den Ländern der Europäischen Union (EU) gibt es unterschiedliche Finanzierungsarten wie: aus staatlichen Mitteln, aus eigenem Vermögen, aus Beiträgen, aus Spenden, aus der Kirchensteuer oder Mischformen davon.

In der EU bleibt das Kirchensteuerrecht Angelegenheit des jeweiligen Staates beziehungsweise der jeweiligen Religion. Der EU ist die Bewahrung der kulturellen Vielfalt und das vielfältige europäische Staatskirchenrecht gesetzlich aufgetragen. Sie besitzt die Kompetenz zur Rechtsangleichung im zusammenwachsenden Europa nur insoweit, als eine Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlich ist oder wenn eine anderweitige ausdrückliche Zuständigkeitszuweisung gegeben ist. Beim Erlass von harmonisierenden Regelungen muss deshalb darauf geachtet werden, dass sie weder direkt noch indirekt kirchliche Belange beeinträchtigen.

Durch die Anbindung der Kirchensteuer an die staatliche Einkommensteuer können sich Harmonisierungen hinsichtlich des staatlichen Steuerrechts auf das Kirchensteueraufkommen auswirken. Derartige Bestrebungen zeichnen sich zurzeit jedoch nicht ab.

In Italien und Spanien z. B. werden die Kirchen aus staatlichen Steuermitteln unterhalten. Steuerpflichtige können wählen, ob Teile ihrer Einkommensteuer der Kirche oder einer anderen Einrichtung zufließen sollen (Teilzweckbindung der Einkommensteuer). In Italien kann alle drei Jahre der Prozentsatz der Einkommensteuer vom Staat neu festgesetzt werden (z. Z. 0,8 %). In Spanien erhält die Kirche ihren Haushaltsmittelbedarf, der nicht durch die Teilzweckbindung der Einkommenssteuer (0,5%) gedeckt ist, direkt vom Staat aus allgemeinen Steuergeldern.

Wie sind diese alternativen Beitragssysteme zu bewerten? Aus deutscher Perspektive stellt die enge Verzahnung von Kirche und Staat, wie sie bspw. in Italien und Spanien praktiziert wird, eine verkappte Staatsfinanzierung dar. Dieses Modell widerspricht der deutschen Verfassung und ist mit Art. 140 GG nicht vereinbar.

Eine direkte Staatsfinanzierung der Kirchen wurde letztendlich durch die Weimarer Reichsverfassung abgeschafft.

Eine weitere Alternative stellt ein Spenden- oder Mitgliedbeitragssystem dar. Befürworter versprechen sich von dieser Form eine stärkere Identifikation der Gläubigen mit ihrer Kirche, weil sie nicht mit staatlicher Hilfe und - vor allem - nicht so stringent erhoben werden. Dieses System birgt allerdings die Gefahr der Abhängigkeit von finanzkräftigen Kirchenmitgliedern in sich.

Das in Deutschland praktizierte Modell vermeidet beide Probleme: Es gewährleistet die Unabhängigkeit der Kirche vom Staat und zugleich die von Gruppen- und Einzelinteressen.

Auch wenn die Kirchensteuer die starke Basis der Finanzierung kirchlicher Arbeit ist, sind für die vielfältigen Aufgaben ergänzende Finanzierungsformen unverzichtbar: Dazu gehören Spenden und Kollekten, Gemeindebeiträge und auch die Refinanzierung von Leistungen, die von kirchlichen Einrichtungen für die Gesellschaft erbracht werden.


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Publikationsdatum dieser Seite: 19.01.2024 09:20