Einkommensteuer (Lohn-, Einkommen- und Kapitalertragsteuer)

Wer in der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat und Einkünfte erzielt, muss – sofern sie über dem steuerfreien Existenzminimum (2018 i.H.v. 9.000 Euro pro Person) liegen - auf diese Einkommensteuer entrichten. Sie orientiert sich an der Leistungsfähigkeit des Einzelnen. Das Bundesverfassungsgericht leitet das Leistungsfähigkeitsprinzip aus dem Grundrecht der Menschenwürde ab. Dies geschieht in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip, dem allgemeinen Gleichheitssatz, der Berufsfreiheit und dem geschützten Bereich für die Familie. Nach den Artikeln 1, 3, und 14 des Grundgesetzes darf das für die Einkünfteerzielung und für das Existenzminimum Notwendige des Steuerpflichtigen und seiner Familie nicht steuerbelastet werden.

Das Einkommensteuergesetz definiert sieben Einkunftsarten: aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie die sonstigen Einkünfte im Sinne des § 22. Die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erhobene Lohnsteuer ist nur eine Erhebungsform der Einkommensteuer.

Unter die sonstigen Einkünfte unterfallen auch die Renten. Bei einem Renteneintritt im Jahr 2018 bleibt die Rente eines alleinstehenden Rentners bis 1.186 Euro pro Monat steuerlich unbelastet; bei verheirateten Rentnern verdoppelt sich der Betrag.

Die Erhebung der Kirchensteuer ist an die Einkommensteuer gebunden; d.h. nur wer Lohn- bzw. Einkommensteuer (einschließlich Kapitalertragsteuer) entrichtet und einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, zahlt auch Kirchensteuer. 


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Publikationsdatum dieser Seite: 19.01.2024 09:21