Erlass der Kirchensteuer

Inwiefern Steuern ganz oder teilweise erlassen werden können, ist grundsätzlich in § 227 Abgabenordnung geregelt.

In den Kirchensteuergesetzen wird bestimmt, dass sich ein Erlass oder auch eine andere Maßnahme einer abweichenden Einkommensteuerfestsetzung auch auf die Kirchensteuer erstreckt.

Die Kirchensteuergesetze der Länder räumen den Kirchen darüber hinaus die Möglichkeit ein, unabhängig von Billigkeitsmaßnahmen im Rahmen der Festsetzung der Maßstabsteuer (Einkommensteuer), Erlasstatbestände zu regeln. Dabei ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 Grundgesetz zu beachten. Jede steuererhebende Religionsgemeinschaft bestimmt dabei für ihren Bereich über die Erlasstatbestände; die Praxis einer Religionsgemeinschaft bindet eine andere nicht.

Ein Erlass oder eine Ermäßigung wird in der Regel gewährt, wenn außerordentliche Einkünfte nach Paragraph 34 Absatz 2 Einkommensteuergesetz vorliegen. Auf Antrag des Kirchenmitgliedes kann die auf die außerordentlichen Einkünfte entfallende Kirchensteuer hierbei um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden. Dies kommt beispielsweise bei Veräußerungsgewinnen, Entschädigungen nach Paragraph 24 Nr. 1 Einkommensteuergesetz oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kann die Kirchenmitgliedschaft im Zeitpunkt der Antragstellung Tatbestandsvoraussetzung für den Erlass sein.

Erlaßanträge sind zu stellen bei den steuererhebenden Religionsgemeinschaften (s. Auskunft zur Kirchensteuer). Die Religionsgemeinschaften in Bayern gewähren einen Erlaß nur bei Vorliegen der Erlaßgründe nach § 227 Abgabenordnung.


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Publikationsdatum dieser Seite: 19.01.2024 09:18