Kirchensteuer bei Personenmehrheiten (Eheleute / Lebenspartnern)

Kirchensteuer darf nur erhoben werden von Personen, die einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören. Bei der Berechnung von Kirchensteuer von Eheleuten bzw. Lebenspartnerschaften (i.F. Partnerschaften) wird zwischen konfessionsgleicher, konfessionsverschiedener und glaubensverschiedener Partnerschaft unterschieden.

Bei einer konfessionsgleichen Partnerschaft gehören die Partner derselben steuererhebenden Religionsgemeinschaft an (z.B. ev / ev). Die Kirchensteuer bemisst sich nach der gemeinsamen Einkommensteuer der Partner.

Um eine konfessionsverschiedene Partnerschaft handelt es sich, wenn beide Partner verschiedenen Religionsgemeinschaften angehören, die in dem betreffenden Bundesland Kirchensteuer erheben (z. B. evangelisch/römisch-katholisch). Partner in konfessionsverschiedener Partnerschaft werden gemeinsam zur Kirchensteuer herangezogen, sofern sie gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Die Kirchensteuer für jeden Partner berechnet sich aus der jeweiligen Hälfte der gemeinsamen Steuerbemessungsgrundlage (Halbteilungsgrundsatz). Das Verfahren der Halbteilung wurzelt in dem christlichen Verständnis der Partnerschaft als gleichberechtigte Lebensgemeinschaft. Aufgrund der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung teilt sich die Kirchensteuer im Verhältnis von 50 Prozent zu 50 Prozent auf beide Konfessionsgruppen (z. B. evangelisch/römisch-katholisch) auf. Der Halbteilungsgrundsatz findet auch bei der Kirchenlohnsteuer Anwendung. In Bayern wird vom Halbteilungsgrundsatz abgewichen und die Kirchensteuer jeweils nach Maßgabe der von dem einzelnen Steuerpflichtigen erzielten Einkünfte errechnet und an die Religionsgemeinschaft abgeführt, welcher die oder der Besteuerte angehört.

Anstelle einer Besteuerung nach dem Halbteilungsgrundsatz ist auch eine individuelle Besteuerung möglich. Dazu müssen die Partner die Einzelveranlagung bei Einkommen und Kirchensteuer wählen, was allerdings zu einer höheren Steuergesamtbelastung führt.

Gehört nur ein Partner einer in dem betreffenden Bundesland steuererhebenden Kirche an, der andere Partner dagegen keiner Religionsgemeinschaft oder einer Religionsgemeinschaft, die keine Steuern erhebt, handelt es sich um eine glaubensverschiedene Partnerschaft. Nur vom der steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehörenden Partner darf und wird Kirchensteuer erhoben.

Die Berechnung der Kirchensteuer des kirchenangehörenden Partners ist in diesen Fällen in zweifacher Weise möglich, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird:

Sofern beide Partner (annähernd) gleich verdienen, ist zur Berechnung der Kirchensteuer die Einkommensteuer beider Partner im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge aufzuteilen, die sich nach der Grundtabelle auf die Einkünfte eines jeden Partner ergeben würde.

Die weitere Form ist das Kirchgeld in glaubensverschiedener Partnerschaft (sogenanntes besonderes Kirchgeld), das von dem der Kirche angehörenden nicht verdienenden oder - im Vergleich zum anderen Partner - geringer verdienenden Partner des Steuerpflichtigen erhoben wird.

Jedes Kirchenmitglied ist nach den kirchlichen Ordnungen verpflichtet, nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit die Finanzierung der kirchlichen Aufgaben zu unterstützen. Der kirchenangehörende Partner mit keinem oder im Vergleich zum anderen Partner geringerem Einkommen leitet seine Leistungsfähigkeit aus dem sog. Lebensführungsaufwand her oder m.a.W. aus dem Unterhaltsanspruch gegenüber dem höher verdienenden Partner. Da sich der Lebensführungsaufwand nicht in jedem Einzelfall ermitteln lässt, wird er aus dem gemeinsam zu versteuernden Einkommens (§ 2 Abs. 5 EStG) der Partner typisierend hergeleitet. Anhand einer 13-stufigen Tabelle wird so das besondere Kirchgeld ermittelt.

Das besondere Kirchgeld wird von den evangelischen Landeskirchen, einigen röm.-kath. Diözesen, der altkatholischen Kirche und einigen jüdischen und freireligiösen Gemeinden erhoben.

Es wird gegenüber dem Kirchenmitglied im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festgesetzt und erhoben. 

Das Besondere Kirchgeld ist von den steuererhebenden Religionsgemeinschaften eingeführt worden auf "Anregung" des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 15.12.1965 (1 BvR 606/60 u.a.) und von der Rechtsprechung in allen Varianten (z.B. Güterstand, Einkünfteverteilung) mehrfach bestätigt worden, zuletzt durch das Bundesverfassungsgericht vom 28.10.2010 (2 BvR 591/06 u.a.) und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 6.4.2017 (10138/11 u.a.).

s. hierzu auch die Berechungsbeispiele


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Publikationsdatum dieser Seite: 19.01.2024 09:21