Berechnungsbeispiele
Bei einem Monatsbruttolohn von 3.500 € zahlt ein verheirateter Arbeitnehmer mit 2 Kindern (Steuerklasse III/2) im Jahr 2018 monatlich 295,66 € Lohnsteuer und 2,02 € Kirchensteuer.
Wer zahlt wieviel Kirchensteuer?
Beispiele aus der Lohnsteuertabelle 2018 bei einem Kirchensteuerhebesatz von 9%
Monatslohn brutto |
Ledig Verheiratet StKlasse IV |
Verheiratet StKlasse III |
Verheiratet 1 Kind StKlasse III/1 |
Verheiratet 2 Kinder StKlasse III/2 |
---|---|---|---|---|
2.000 Euro | 16,73 Euro | 0,50 Euro | -- | -- |
3.000 Euro |
38,28 Euro |
16,48 Euro | 4,50 Euro | |
4.000 Euro | 63,13 Euro | 35,57 Euro | 21,29 Euro | 8,29 Euro |
Quelle: Lohnsteuertabellen Stollfuß Verlag
Die Kirchensteuer beträgt - ohne steuermindernde Berücksichtigung als Sonderausgabe - nur zwischen 0,91% und 1,7% des monatlichen Bruttolohns (Steuerklasse I).
Wird die Lohnsteuer auf Antrag der Ehegatten / Lebenspartner nach dem Faktorverfahren (§ 39f EStG) berechnet, wird die Kirchensteuer nach der in diesem Verfahren berechneten Lohnsteuer erhoben (§ 51a Abs. 2a S. 3 EStG).
Beispiel
Arbeitnehmer, Ehegatte 1, ev: 30.000 Euro, Lohnsteuerklasse IV: 4.800 Euro; Ehegatte 2, ev: 10.000 Euro, Lohnsteuerklasse IV: 0 Euro, Gesamtsteuer IV/IV: 4 800 Euro (X)
Gesamtsteuer nach Splittingverfahren: 4.000 Euro (Y) (wird vom Finanzamt ermittelt).
Faktor = Y/X = 4.000 Euro/ 4.800 Euro = 0,833. Der Faktor wird auf den Lohnsteuerkarten der Ehegatten jeweils neben Steuerklasse IV vom Finanzamt eingetragen.
Bemessungsgrundlage | LSt x Faktor | Lohnsteuer | Kirchensteuer 9% | |
---|---|---|---|---|
Ehegatte 1 | 30.000 € | 4.800 x 0,833 | 3.998,40 € | 359,85 € |
Ehegatte 2 | 10.000 € | 0x0,833 | 0,00 € | 0,00 € |
Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer
Die Kirchensteuer als Zuschlag zur (veranlagten) Einkommensteuer wird mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes fällig. Auf sie werden die im Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen sowie die durch Abzug vom Arbeitslohn einbehaltenen Kirchenlohnsteuern angerechnet. Der Steuerpflichtige hat zu den Quartalsterminen (10.3., 10.6., 10.9., 10.12.) Vorauszahlungen (§ 37 EStG) auf die veranlagte Kircheneinkommensteuer an das für ihn zuständige Wohnsitz-Finanzamt zu entrichten.
Einkommensteuer * 9% (8%) = Kirchensteuer
Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer
Die Kirchensteuer (8% / 9%) als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer (25%) wird berechnet:
Beispiel:
Bei im Inland erzielten Kapitaleinkünften in Höhe von 2.000 € und einem Kirchensteuersatz von 9% ergibt sich für den Kirchenangehörigen unter Berücksichtigung des Sparerpauschbetrages von 801 € folgende Kirchensteuer:
(e-4g) / (4+k) = (1.199-4*0) / (4+0.09) = 1.199 / 4.09 = 293 € KapEst und (293*9%) 26,37 € KiSt.
Tarifformel nach § 32d Abs. 1 EStG
Kapitalerträge | 2.000 € |
./. Sparerpauschbetrag | 801 € |
Bemessungsgrundlage | 1.199 € |
Kapitalertragsteuer | 293 € |
Kirchensteuer 9% | 26,37 € |
Kirchensteuer bei Berücksichtigung von Kindern
Sind Kinder vorhanden, werden für die Berechnung der Kirchensteuer immer die Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG steuermindernd berücksichtigt (§ 51a Abs. 2 und 2a EStG).
Beispiel: Ein verheirateter Arbeitnehmer mit 2 Kindern hat ein zu versteuerndes Einkommen (zvE) in Höhe von 45.000 €.
Berechnung Kirchensteuer bei 2 Kindern | mit § 51a EStG | ohne § 51a EStG |
---|---|---|
zu versteuerndes Einkommen | 45.000 | 45.000 |
Kindesfreibetrag (2 x 7.248) | ./. 14.856 | -- |
zu versteuerndes Einkommen (fiktiv) | 30.144 | 45.000 |
Einkommensteuer (Splittingtabelle; fiktiv) | 1.418 | 6.292 |
Kirchensteuer 9% | 127,62 | 566,28 |
Kirchensteuer bei Ehegatten / Lebenspartnerschaften
In einer konfessionsgleichen Ehe / Lebenspartnerschaft gehören beide Ehegatten / Lebenspartner derselben steuererhebenden Religionsgemeinschaft an (z.B. ev / ev).
Einkommensteuer * 9% (8%) = Kirchensteuer
Eine konfessionsverschiedene Ehe / Lebenspartnerschaft ist gegeben, wenn beide Ehegatten / Lebenspartner verschiedenen im betreffenden Bundesland steuererhebenden Religionsgemeinschaften angehören (z.B. ev / rk). Die Kirchensteuer für jeden Ehegatten / Lebenspartner berechnet sich aus der Hälfte der gemeinsamen Steuerbemessungsgrundlage (Halbteilungsgrundsatz).
Beispiel Veranlagung:
Ehepaar / Lebenspartner, wohnhaft in Hamburg, Ehegatte / Partner 1 röm.-katholisch, Ehegatte / Partner 2 evangelisch. Die gemeinsame Einkommensteuer beträgt 8.500 €. Für jeden Ehegatten / Partner wird die Kirchensteuer hälftig festgesetzt (4.250 € x 9% = 382,50 € - je für rk und ev).
Bei einer glaubensverschiedenen Ehe / Lebenspartnerschaft gehört nur ein Ehegatte / Partner einer in dem betreffenden Bundesland steuererhebenden Religionsgemeinschaft an, der andere Ehegatte / Partner dagegen keiner Religionsgemeinschaft oder einer Religionsgemeinschaft, die keine Steuern erhebt.
Die Kirchensteuer berechnet sich wie folgt, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird:
- Zur Berechnung der Kirchensteuer ist die Einkommensteuer beider Ehegatten / Lebenspartner im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge aufzuteilen, die sich nach der Grundtabelle auf die Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würde:
Partner ev | Partner -- | Gesamt | |
---|---|---|---|
Gesamtbetrag der Einkünfte | 35.000 € | 11.000 € | 46.000 € |
ESt lt. Grundtabelle |
6.954 € |
320 € | |
Anteil daran | 95,6 % | 4,4 % | |
./. Kinderfreibetrag 1 Kind | 7.428 € | ||
Einkommen/zu versteuerndes Einkommen | 38.572 € | ||
ESt lt. Splittingtabelle = Bemessungsgrundlage für KiSt | 4.556 € | ||
Anteil Partner ev 94,8 % = | 4.355 € | ||
KiSt Partner ev davon 9 % = | 391,95 € |
-
das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe / Lebenspartnerschaft (besonderes Kirchgeld), wird von dem der Kirche angehörenden nicht verdienenden oder - im Vergleich zum anderen Ehepartner / Lebenspartner - geringer verdienenden Ehegatten / Lebenspartner des Steuerpflichtigen erhoben wird.
gemeinsam zu versteuerndes Einkommen der Ehegatten | 83.000 € |
./. Kinderfreibeträge für 2 Kinder | 14.856 € |
Bemessungsgrundlage für das Kirchgeld | 68.144 € |
Kirchgeld lt. Tabelle Stufe 4 | 396 € |
./. bereits entrichtete Kirchenlohnsteuer | 250 € |
verbleibende Kirchensteuer | 146 € |
Kirchensteuer - Kappung der Progression
Die Kirchensteuer beträgt 8% oder 9% der Lohn- bzw. Einkommensteuer, jedoch nicht mehr als ein gewisser Prozentsatz (je nach Kirche zwischen 2,75% und 4%) des zu versteuernden Einkommens (zvE). Die Kirchensteuerordnungen bzw. -beschlüsse sehen - bis auf diejenigen in Bayern - vor, daß die kirchlichen Steuern nach oben hin auf einen bestimmten Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens begrenzt werden können (sog. Kappung der Progression). Die Kirchensteuer koppelt sich in diesen Fällen von der Bemessungsgrundlage "Steuerschuld" ab zur Bemessungsgrundlage "zu versteuerndes Einkommen", folgt also nicht mehr dem progressiven Verlauf des Einkommensteuertarifes.
Beispiel:
zu versteuerndes Einkommen | 150.000 € |
Einkommensteuer (Grundtabelle) | 54.378 € |
Kirchensteuer 9 % | 4.894 € |
Kirchensteuer bei Kappung 3 % des zvE | 4.500 € |
Kappungseffekt | 394 € |
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Kirchensteuer Übersicht | von Jens Petersen
"Die Kirchensteuer - eine kurze Übersicht" | PDF 0,58 MB
Upload am: 06.12.2018