Berechnungsbeispiele

Bei einem Monatsbruttolohn von 3.500 € zahlt ein verheirateter Arbeitnehmer mit 2 Kindern (Steuerklasse III/2) im Jahr 2018 monatlich 295,66 € Lohnsteuer und 2,02 € Kirchensteuer.

Wer zahlt wieviel Kirchensteuer?

Beispiele aus der Lohnsteuertabelle 2018 bei einem Kirchensteuerhebesatz von 9%

Monatslohn
brutto

Ledig

StKlasse I bzw.

Verheiratet

StKlasse IV
Verheiratet

StKlasse III
Verheiratet
1 Kind
StKlasse III/1
Verheiratet
2 Kinder
StKlasse III/2
2.000 Euro 16,73 Euro 0,50 Euro -- --
3.000 Euro

38,28 Euro

16,48 Euro 4,50 Euro
4.000 Euro 63,13 Euro 35,57 Euro 21,29 Euro 8,29 Euro

Quelle: Lohnsteuertabellen Stollfuß Verlag

Die Kirchensteuer beträgt - ohne steuermindernde Berücksichtigung als Sonderausgabe - nur zwischen 0,91% und 1,7% des monatlichen Bruttolohns (Steuerklasse I).

Wird die Lohnsteuer auf Antrag der Ehegatten / Lebenspartner nach dem Faktorverfahren (§ 39f EStG) berechnet, wird die Kirchensteuer nach der in diesem Verfahren berechneten Lohnsteuer erhoben (§ 51a Abs. 2a S. 3 EStG).

Beispiel

Arbeitnehmer, Ehegatte 1, ev: 30.000 Euro, Lohnsteuerklasse IV: 4.800 Euro; Ehegatte 2, ev: 10.000 Euro, Lohnsteuerklasse IV: 0 Euro, Gesamtsteuer IV/IV: 4 800 Euro (X)

Gesamtsteuer nach Splittingverfahren: 4.000 Euro (Y) (wird vom Finanzamt ermittelt).

Faktor = Y/X = 4.000 Euro/ 4.800 Euro = 0,833. Der Faktor wird auf den Lohnsteuerkarten der Ehegatten jeweils neben Steuerklasse IV vom Finanzamt eingetragen.

  Bemessungsgrundlage LSt x Faktor Lohnsteuer Kirchensteuer 9%
Ehegatte 1 30.000 € 4.800 x 0,833 3.998,40 € 359,85 €
Ehegatte 2 10.000 € 0x0,833 0,00 € 0,00 €

Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer

Die Kirchensteuer als Zuschlag zur (veranlagten) Einkommensteuer wird mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes fällig. Auf sie werden die im Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen sowie die durch Abzug vom Arbeitslohn einbehaltenen Kirchenlohnsteuern angerechnet. Der Steuerpflichtige hat zu den Quartalsterminen (10.3., 10.6., 10.9., 10.12.) Vorauszahlungen (§ 37 EStG) auf die veranlagte Kircheneinkommensteuer an das für ihn zuständige Wohnsitz-Finanzamt zu entrichten.

Einkommensteuer * 9% (8%) = Kirchensteuer

Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer

Die Kirchensteuer (8% / 9%) als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer (25%) wird berechnet:

Beispiel:

Bei im Inland erzielten Kapitaleinkünften in Höhe von 2.000 € und einem Kirchensteuersatz von 9% ergibt sich für den Kirchenangehörigen unter Berücksichtigung des Sparerpauschbetrages von 801 € folgende Kirchensteuer:

(e-4g) / (4+k) = (1.199-4*0) / (4+0.09) = 1.199 / 4.09 = 293 € KapEst und (293*9%) 26,37 € KiSt.

Tarifformel nach § 32d Abs. 1 EStG

Kapitalerträge 2.000 €
./. Sparerpauschbetrag 801 €
Bemessungsgrundlage 1.199 €
Kapitalertragsteuer 293 €
Kirchensteuer 9% 26,37 €

Kirchensteuer bei Berücksichtigung von Kindern

Sind Kinder vorhanden, werden für die Berechnung der Kirchensteuer immer die Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG steuermindernd berücksichtigt (§ 51a Abs. 2 und 2a EStG).

Beispiel: Ein verheirateter Arbeitnehmer mit 2 Kindern hat ein zu versteuerndes Einkommen (zvE) in Höhe von 45.000 €.

Berechnung Kirchensteuer bei 2 Kindern mit § 51a EStG ohne § 51a EStG
zu versteuerndes Einkommen 45.000 45.000
Kindesfreibetrag (2 x 7.248) ./. 14.856 --
zu versteuerndes Einkommen (fiktiv) 30.144 45.000
Einkommensteuer (Splittingtabelle; fiktiv) 1.418 6.292
Kirchensteuer 9% 127,62 566,28

Kirchensteuer bei Ehegatten / Lebenspartnerschaften

In einer konfessionsgleichen Ehe / Lebenspartnerschaft gehören beide Ehegatten / Lebenspartner derselben steuererhebenden Religionsgemeinschaft an (z.B. ev / ev).

Einkommensteuer * 9% (8%) = Kirchensteuer

Eine konfessionsverschiedene Ehe / Lebenspartnerschaft ist gegeben, wenn beide Ehegatten / Lebenspartner verschiedenen im betreffenden Bundesland steuererhebenden Religionsgemeinschaften angehören (z.B. ev / rk). Die Kirchensteuer für jeden Ehegatten / Lebenspartner berechnet sich aus der Hälfte der gemeinsamen Steuerbemessungsgrundlage (Halbteilungsgrundsatz).

Beispiel Veranlagung:

Ehepaar / Lebenspartner, wohnhaft in Hamburg, Ehegatte / Partner 1 röm.-katholisch, Ehegatte / Partner 2 evangelisch. Die gemeinsame Einkommensteuer beträgt 8.500 €. Für jeden Ehegatten / Partner wird die Kirchensteuer hälftig festgesetzt (4.250 € x 9% = 382,50 € - je für rk und ev).

Bei einer glaubensverschiedenen Ehe / Lebenspartnerschaft gehört nur ein Ehegatte / Partner einer in dem betreffenden Bundesland steuererhebenden Religionsgemeinschaft an, der andere Ehegatte / Partner dagegen keiner Religionsgemeinschaft oder einer Religionsgemeinschaft, die keine Steuern erhebt.

Die Kirchensteuer berechnet sich wie folgt, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird:

  1. Zur Berechnung der Kirchensteuer ist die Einkommensteuer beider Ehegatten / Lebenspartner im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge aufzuteilen, die sich nach der Grundtabelle auf die Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würde:
  Partner ev Partner -- Gesamt
Gesamtbetrag der Einkünfte 35.000 € 11.000 € 46.000 €
ESt lt. Grundtabelle

6.954 €

320 €  
Anteil daran 95,6 % 4,4 %  
./. Kinderfreibetrag 1 Kind     7.428 €
Einkommen/zu versteuerndes Einkommen     38.572 €
ESt lt. Splittingtabelle = Bemessungsgrundlage für KiSt     4.556 €
Anteil Partner ev 94,8 % = 4.355 €    
KiSt Partner ev davon 9 % = 391,95 €    
  1. das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe / Lebenspartnerschaft (besonderes Kirchgeld), wird von dem der Kirche angehörenden nicht verdienenden oder - im Vergleich zum anderen Ehepartner / Lebenspartner - geringer verdienenden Ehegatten / Lebenspartner des Steuerpflichtigen erhoben wird.

gemeinsam zu versteuerndes Einkommen der Ehegatten 83.000 €
./. Kinderfreibeträge für 2 Kinder 14.856 €
Bemessungsgrundlage für das Kirchgeld 68.144 €
Kirchgeld lt. Tabelle Stufe 4 396 €
./. bereits entrichtete Kirchenlohnsteuer 250 €
verbleibende Kirchensteuer 146 €

 

 

Kirchensteuer - Kappung der Progression

Die Kirchensteuer beträgt 8% oder 9% der Lohn- bzw. Einkommensteuer, jedoch nicht mehr als ein gewisser Prozentsatz (je nach Kirche zwischen 2,75% und 4%) des zu versteuernden Einkommens (zvE). Die Kirchensteuerordnungen bzw. -beschlüsse sehen - bis auf diejenigen in Bayern - vor, daß die kirchlichen Steuern nach oben hin auf einen bestimmten Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens begrenzt werden können (sog. Kappung der Progression). Die Kirchensteuer koppelt sich in diesen Fällen von der Bemessungsgrundlage "Steuerschuld" ab zur Bemessungsgrundlage "zu versteuerndes Einkommen", folgt also nicht mehr dem progressiven Verlauf des Einkommensteuertarifes.

Beispiel:

zu versteuerndes Einkommen 150.000 €
Einkommensteuer (Grundtabelle) 54.378 €
Kirchensteuer 9 % 4.894 €
Kirchensteuer bei Kappung 3 % des zvE 4.500 €
Kappungseffekt 394 €

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Publikationsdatum dieser Seite: 19.01.2024 09:20