Informationen zum geänderten Erhebungsverfahren der Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) ab 2015

Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer

Die vielfältigen und weit in die Gesellschaft hinein wirkenden Aufgaben der Kirche in Verkündigung, Seelsorge und Diakonie werden von den Kirchenmitgliedern durch ihr ideelles und materielles Engagement getragen. Ein wichtiger Teil dieses Engagements ist die Entrichtung der Kirchensteuer als Mitgliedsbeitrag. Sie wird als Zuschlag zur Lohn- bzw. Einkommensteuer durch die staatlichen Finanzämter erhoben und an die kirchlichen Körperschaften abgeführt wird. Die Kapitalertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer - auch auf diese entrichten Angehörige einer evangelischen Landeskirche somit den Kirchensteuerzuschlag von 8 Prozent (in Bayern und Baden-Württemberg) oder 9 Prozent (alle übrigen Bundesländer).

Seit 2009 wird die auf einen Steuersatz von 25% begrenzte Kapitalertragsteuer sowie auf Antrag die darauf entfallende Kirchensteuer direkt an der Quelle ihrer Entstehung erhoben, also in der Regel bei den Banken, und an die Finanzbehörden abgeführt.

Bis zur Höhe des Sparerpauschbetrages von 801 Euro bzw. 1.602 Euro bei Verheirateten / Partnerschaften wird weder Kapitalertragsteuer noch Kirchensteuer erhoben.

Beispiel: bei Kapitaleinkünften in Höhe von 1.000 Euro werden nur 4,37 Euro Kirchensteuer erhoben (Einzelveranlagung).

Falls der persönliche Steuersatz unter 25% liegt, besteht die Möglichkeit, die zuviel einbehaltenen Steuern i.R.d. Einkommensteuererklärung erstattet zu bekommen (Günstigerprüfung).

Was ändert sich ab 2015?

Ab 1. Januar 2015 wird dieses Verfahren in der Weise vereinfacht, dass die Kirchensteuer durch den Abzugsverpflichteten abgeführt wird. Auf jeden Fall ist es wichtig zu wissen: Es geht dabei weder um eine neue Steuer, noch um eine Steuererhöhung, sondern nur um eine neue, vereinfachte Form der Erhebung.

Wie funktioniert das praktisch?

Da nur von Mitgliedern einer steuererhebenden evangelischen Landeskirche Kirchensteuer erhoben werden darf, erhält die Bank vom Bundeszentralamt für Steuern das für die Erhebung notwendige Religionsmerkmal auf elektronischem Wege verschlüsselt mitgeteilt. Unter Beachtung der hohen Anforderungen des Datenschutzes wird den Banken für jeden Kunden, der einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, eine sechsstellige Kennziffer geliefert. Dieses Verfahren ist vergleichbar mit dem Ausweis der Religionszugehörigkeit auf der alten Lohnsteuerkarte bzw. den vom Arbeitgeber elektronisch abrufbaren Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELSTAM).

Der Datenschutz ist gewährleistet

Mit der Kennziffer können die Banken die einbehaltene Kirchensteuer an die jeweilige evangelische Landeskirche weiterleiten, der der Kunde angehört. Die Verarbeitung des Religionsmerkmals erfolgt nur für Zwecke der Erhebung der Kirchensteuer und in einer gesicherten Umgebung. Die Kirche erhalten keinerlei Kenntnis.

Wenn der Bankkunde dennoch wünscht, dass sein Religionsmerkmal als Kennziffer den zum Steuerabzug verpflichteten Geldinstituten nicht mitgeteilt wird, kann er der Weitergabe ausdrücklich widersprechen und einen Sperrvermerk setzen lassen. Dafür steht ein amtliches Formular beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de) bereit. Die Bank erhält dann den neutralen 0-Wert und behält keine Kirchensteuer ein. Das Kirchenmitglied ist dann aber verpflichtet, im Rahmen der Steuererklärung im Folgejahr gegenüber dem Finanzamt die für die Berechnung der Kirchensteuer notwendigen und vollständigen Angaben zu machen.

  • Häufig gestellte Fragen zur Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer

    Upload am: 18.08.2014


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Publikationsdatum dieser Seite: 29.07.2016 12:18