Kappung

Steuererhebende Religionsgemeinschaft können mit der sog. Kappung die Progressionswirkung des Steuertarifes begrenzen. Die meisten machen von diesem Instrument Gebrauch.

Kappung bedeutet keine absolute Begrenzung der Kirchensteuer. Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist dann nicht mehr 9 Prozent der Einkommensteuer (Steuerschuld), sondern z.B. 3 Prozent des zu versteuernden Einkommens. Die Kirchensteuer steigt also nicht mehr progressiv sondern nur noch proportional. Die Kappungssätze betragen je nach Bundesland unterschiedlich zwischen 2,75 Prozent und 4 Prozent.

Beispiel

zu versteuerndes Einkommen 150.000 €
Einkommenssteuer (Grundtabelle) 54.761 €
Kirchensteur 9% 4.928 €
Kirchensteuer bei Kappung 3% des zvE 4.500 €
Kappungsvorteil 428 €

Dieses vom Regelfall abweichende Verfahren wird damit begründet, dass die Kirchensteuer eher als Beitrag für eine Mitgliedschaft in der Kirche verstanden wird. Dem staatlichen Umverteilungsgedanken trägt sie somit weniger Rechnung. Hier koppelt sich die Kirche bewusst von der staatlichen Steuer ab. Gleichwohl ist die Kappung kein Steuergeschenk. Die Betroffenen sind trotzdem in höherem Maße zur Finanzierung kirchlicher Aufgaben aufgefordert. Vergleicht man die jeweilige finanzielle Belastung durch die Kirchensteuer, so liegt sie bei einem Durchschnittsverdienst bei bis zu 2 Prozent, bei einem höheren Verdienst zwischen 3 Prozent und 4 Prozent.

Inwieweit vom Instrument der Kappung Gebrauch gemacht wird, darüber entscheidet jede Religionsgemeinschaft für ihren Bereich autonom.

Die Kappung wird auf Antrag gewährt oder von Amts wegen im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt.


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Publikationsdatum dieser Seite: 29.07.2016 12:19