Kirchensteuerhebesatz

Der Begriff Kirchensteuerhebesatz bezeichnet den prozentualen Anteil, der auf die Einkommen-, Lohn- bzw. Kapitalertragsteuer eines Kirchenmitglieds erhoben wird. Der Hebesatz wird von den kirchlichen Gremien (z.B. Synoden) im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens beschlossen (Kirchensteuerbeschluss). Er ist regional verschieden und beträgt in Baden-Württemberg und Bayern 8 Prozent, in den übrigen Bundesländern 9 Prozent. Kinder werden bei der Berechnung der Kirchensteuer gesondert berücksichtigt, indem immer die Kinderfreibeträge von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden.

Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist die Lohn- bzw. Einkommensteuer mit einem Spitzensatz von 45 Prozent. Im Gegensatz hierzu beträgt die Einkommensteuer auf Kapitalerträge (Kapitalertragsteuer oder Abgeltungsteuer) höchstens 25 Prozent.

Im Fall der Pauschalierung der Lohn- bzw. Einkommensteuer liegt der Hebesatz - unterschiedlich nach den Bundesländern - zwischen 4 Prozent und 7 Prozent. Bei der Begrenzung der Progression (Kappung), d.h. der Abkoppelung von der Progressionswirkung des staatlichen Steuertarifes, beträgt die Kirchensteuer - je nach Bundesland unterschiedlich - zwischen 2,75 Prozent und 4 Prozent des zu versteuernden Einkommens.

Eine Mindestbetrags-Kirchensteuer wird noch von einigen Religionsgemeinschaften erhoben aber zum Jahr 2015 abgeschafft.

  • Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer

    Upload am: 15.04.2010

  • Kirchensteuer bei Lohnsteuerpauschalierung; einheitliche Pauschsteuer (Minijobs)

    Upload am: 03.10.2007

  • Kirchensteuer-Übersicht

    Upload am: 18.03.2009

  • Mindest- und Höchstbeträge

    Upload am: 03.10.2007


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Publikationsdatum dieser Seite: 29.07.2016 12:19