Steuerbefreiungen

Religionsgemeinschaften haben nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Weimarer Reichsverfassung (WRV) den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie sind - wie andere öffentlich-rechtliche Körperschaften des Staates - von einigen Steuern befreit (z.B. von der Körperschaftssteuer, der Gewerbesteuer, der Umsatzsteuer).

Sofern andere selbstständige kirchliche Körperschaften (z.B. Vereine) gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, können sie die steuerlichen Möglichkeiten des Gemeinnützigkeitsrechts (§§ 51 ff. AO) in Anspruch nehmen.

Einige Leistungen, die an die kirchlichen Körperschaften erbracht werden, sind steuerbefreit beziehungsweise steuerbegünstigt. So ist beispielsweise bei Schenkungen keine Schenkungssteuer fällig. Spenden werden in einem bestimmten Umfang bei der Einkommens-/Körperschaftssteuer steuermindernd berücksichtigt und die entrichtete Kirchensteuer mindert als Sonderausgabe (§ 10 Absatz 1 Nr. 4, Absatz 4b Satz 3 EStG) das zu versteuernde Einkommen.

Steuerbefreiungen oder Steuervergünstigungen gibt es auch für kirchliche Körperschaften in anderen Staaten; sogar in Ländern, in denen eine strikte Trennung zwischen Staat und Kirche, wie beispielsweise in Frankreich, besteht.


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Publikationsdatum dieser Seite: 29.07.2016 12:19