Europa


In der Europäischen Union (EU) bleibt das Kirchensteuerrecht Angelegenheit des jeweiligen Staates beziehungsweise der jeweiligen Religion. Der EU ist die Bewahrung der kulturellen Vielfalt und das vielfältige europäische Staatskirchenrecht gesetzlich aufgetragen. Sie besitzt die Kompetenz zur Rechtsangleichung im zusammenwachsenden Europa nur insoweit, als eine Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlich ist oder wenn eine anderweitige ausdrückliche Zuständigkeitszuweisung gegeben ist. Beim Erlass von harmonisierenden Regelungen muss deshalb darauf geachtet werden, dass sie weder direkt noch indirekt kirchliche Belange beeinträchtigen.

Durch die Anbindung der Kirchensteuer an die staatliche Einkommensteuer können sich Harmonisierungen hinsichtlich des staatlichen Steuerrechts auf das Kirchensteueraufkommen auswirken. Derartige Bestrebungen zeichnen sich zurzeit jedoch nicht ab.

Die Finanzierung der Kirchen in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unterscheidet sich von Land zu Land, je nachdem, wie das Verhältnis zwischen Staat und Kirche geregelt ist. Die Spannweite reicht von einer Staatskirche mit ihrer engen Verzahnung zwischen Kirche und Staat bis zu deren vollständiger Trennung. So ist die Finanzierung der Kirchengemeinden in folgenden Punkten zu unterscheiden: direkt durch den Staat, über ein Kirchensteuersystem, durch ein Kirchenbeitragssystem, durch Erträge aus kircheneigenem Vermögen bis hin zu Spenden und Kollekten, sowie durch Mischformen der vorgenannten Finanzierungselemente.



2016
Publikationsdatum dieser Seite: 17.11.2016 13:00