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Wird die Kirche subventioniert?

In verschiedenen Publikationen wird immer wieder davon gesprochen, dass die Kirchen staatlich subventioniert würden. Dabei werden manchmal Milliardensummen genannt. Was hat es damit auf sich?

Ausgehend vom Subventionsbericht der Bundesregierung erhalten die Kirchen keine Subventionen. In der Anlage 3 des Subventionsberichts sind zur weiteren Information sonstige Steuervergünstigungen aufgeführt, die nicht den Subventionen zugeordnet werden. Diese betreffen auch gemeinnützige Organisationen, Vereine, politische Parteien, Gesundheitssektor, Sozialversicherungen und die Kirchen.

Diese wie verschiedene andere Tatbestände werden öfter fälschlich als "Subvention der Kirchen" bezeichnet, die aber tatsächlich weder Subventionen noch irgendwelche besonderen Begünstigungen der Kirchen darstellen. Auf einige dieser Missverständnisse soll hier zur Klarstellung eingegangen werden.

Meistens handelt es sich bei solchen Missverständnissen um finanzielle Leistungen in Folge des verfassungsrechtlich gebotenen Subsidiaritätsprinzips. Dieses Prinzip beinhaltet, dass gesellschaftliche Aufgaben nicht zuerst vom Staat, sondern in eigenverantwortlichem Handeln von gesellschaftlichen Gruppierungen gelöst werden sollen. Erst wenn diese hierzu nicht in der Lage sind, darf die übergeordnete Einheit eingreifen. Diese ist indes gehalten, jene bei der Lösung dieser Aufgaben zu unterstützen - sowohl durch die Rechtsetzung als auch natürlich finanziell. Dieses Prinzip bestimmt also, dass staatliches Handeln immer dann nachrangig ist, wenn das Handeln eigenständiger verantwortlicher Träger möglich ist. Ihm kommt besondere Bedeutung in der Kinder-, Jugend-, und Sozialhilfe zu.

So wird die gesetzliche Verpflichtung des Staates für die Bereitstellung eines Kindertagesstättenplatzes etwa durch freigemeinnützige und kirchliche Träger realisiert, die dafür entsprechend durch den Staat - da sie staatliche Aufgaben erfüllen - finanziell unterstützt werden. Es handelt sich bei entsprechenden finanziellen Leistungen also nicht um eine "Subvention der Kirchen", sondern um einen finanziellen Beitrag der öffentlichen Hand für die gesellschaftlich gewünschte Leistung. Die evangelische Kirche wendet für Kindergärten in ihrem Bereich etwa 1,9 Milliarden Euro auf, davon entfallen ca. 1,3 Milliarden auf kommunale bzw. staatliche Zuschüsse.

Gelegentlich ist gar von "öffentlichen Milliardenhilfen für Einrichtungen von Diakonie und Caritas" zu lesen; es wird dabei völlig übersehen, dass es sich nicht um "Hilfen" handelt, sondern um das Entgelten von Leistungen kirchlicher Einrichtungen (und Einrichtungen anderer Träger), die auf der Grundlage allgemein gültiger gesetzlicher Regelungen erbracht werden, um gesellschaftlich notwendige soziale Aufgaben zu bewältigen.

Manchmal wird auch die Ausbildung an den staatlichen theologischen Fakultäten als Subvention der Kirchen bezeichnet. Aber auch hier gilt: universitäre Bildung und Forschung ist ein gesamtgesellschaftlicher Auftrag. Forschung und Lehre kommen immer der gesamten Gesellschaft zu Gute.

Ein anderes Missverständnis tritt im Bereich der Entwicklungshilfe auf. So bedient sich das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung kirchlicher und anderer Entwicklungsdienste, um die Verpflichtung der Bundesregierung zur Entwicklungshilfe besser realisieren zu können. Auf den Evangelischen Entwicklungsdienst in Bonn entfielen so in 2009 beispielsweise 113 Millionen Euro. 47 Millionen Euro kommen aus kirchlichen Mitteln hinzu, während die Aktion "Brot für die Welt"  weitere 57 Millionen Euro an Spenden eingeworben hat und bereitstellt.

Auch bei dem in Anlage 3 des o.g. Berichtes der Bundesregierung benannten Abzugs der Kirchensteuer als Sonderausgabe handelt es sich nicht um eine Subvention der steuererhebenden Religionsgemeinschaften, sondern um eine verfassungsrechtlich notwendige Steuererleichterung der Kirchensteuerzahler. Die im Kalenderjahr tatsächlich gezahlte Kirchensteuer ist in voller Höhe als Sonderausgabe bei der Einkommensteuerveranlagung abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Abzugsfähig sind Geldleistungen (gezahlte Kirchensteuer), die von den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern als Mitgliedsbeitrag erhoben werden - so wie Mitgliedsbeiträge an andere gemeinnützige Vereine auch steuerlich absetzbar sind. Solche Steuervergünstigungen kommen allen Steuerpflichtigen zugute, die im Rahmen des bürgerschaftlichen Engagements Zuwendungen an Körperschaften geben, die die Voraussetzungen des § 10b EStG erfüllen.

Auch bei den sogenannten Staatsleistungen oder Dotationen handelt es sich nicht um Subventionen. In den westlichen Bundesländern wurden bereits in den 1950er Jahren mit den evangelischen Landeskirchen und in den östlichen Bundesländern in den 1990er Jahren Staat-Kirche-Verträge geschlossen, die das Verhältnis von Staat und Kirche in den jeweiligen Territorien regeln. Dabei sind sehr verschiedene ältere Rechtsverpflichtungen der Bundesländer neu geregelt und kodifiziert worden. Die Staatsleistungen beruhen also auf rechtlich und gesetzlich verankerten Verpflichtungen, die nicht etwa eine besondere Begünstigung der Kirchen darstellen. Eine gesetzlich geregelte Ablösung sieht das Grundgesetz vor.


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Publikationsdatum dieser Seite: Dienstag, 30. April 2019 16:26