Kirchliches Finanzwesen

Ordnung für das Haushalts- und Rechnungswesen der evangelischen Körperschaften

Geltung von Standards

Aufgrund des verfassungsmäßig geschützten Selbstbestimmungsrechtes der evangelischen Kirchen in Deutschland sind die Kirchen nicht an die Vorschriften des Handels- und Steuerrechts gebunden. In ihrem hoheitlichen Bereich, wegen ihrer religiösen und caritativen Aufgaben, ist eine kirchliche Körperschaft kein Unternehmer im Sinne des Steuerrechts. Dennoch sollen die allgemein anerkannten Standards des Rechnungswesens auch für die evangelischen Körperschaften gelten, etwa die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und allgemein anerkannte Bewertungs- und Bilanzierungsregelungen. Dies dient der Transparenz der kirchlichen Finanzen für die Mitglieder und die Öffentlichkeit.

Alle evangelischen Landeskirchen haben grundsätzlich das Recht, Regelungen zur Rechnungslegung für alle evangelischen Körperschaften in ihrem Gebiet nach ihrem Bedarf zu gestalten, ähnlich wie die Bundesländer für die Kommunen in ihrem Gebiet das Haushaltsrecht bzw. Finanzmanagement festsetzen. Die Landeskirchen unterliegen dabei durch ihre Verfassungen den Regelungen der öffentlich-rechtlichen Haushaltswirtschaft. Die öffentlichen Haushalte, die die Verwaltungen im vorhinein binden, können nicht einfach abgeschafft werden und das HGB kann nicht unangepasst als alleiniger Standard gelten. Da die Landeskirchen Erhebungsrecht für Steuern haben, streben alle zugehörigen kirchlichen Körperschaften keine Gewinne an, denn die Steuerzwecklehre schreibt vor, dass Steuern nur in Höhe des Bedarfes erhoben werden dürfen.

"Leitplanken" für die kirchlichen Haushaltsordnungen

Vor diesem Hintergrund hat die Gemeinschaft der Landeskirchen der EKD einen Ordnungsrahmen für das kirchliche Haushalts- und Rechnungswesen (= Finanzwesen) aufgestellt, innerhalb dessen "Leitplanken" die evangelischen Landeskirchen ihre Haushaltsordnungen erlassen. Auf den Folgeseiten finden Sie diesen Ordnungsrahmen erläutert, insbesondere bestehend aus den vom Rat der EKD auf Basis der Grundordnung erlassenen Ordnungen für das kirchliche Finanzwesen auf der Basis der erweiterten Kameralistik und auf der Basis der kirchlichen Doppik sowie aus den freiwillig vereinbarten Bilanzierungs- und Bewertungsregelungen und der EKD-Haushaltssystematik mit Gliederungsvorschriften und Gruppierungs- und Kontenrahmen.


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Publikationsdatum dieser Seite: 10.05.2024 08:24