Kirchensteuerpflicht

Nur Mitglieder der Kirche sind kirchensteuerpflichtig. Damit tragen und unterstützen sie die Arbeit der Kirche.

Kirchensteuerpflichtig können in der Bundesrepublik Deutschland nur natürliche Personen sein. Juristische Personen (beispielsweise Firmen) können - im Gegensatz zu einigen europäischen Nachbarländern - nicht zur Kirchensteuer herangezogen werden. Zudem müssen diese Personen ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (unbeschränkte Steuerpflicht) haben und einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören.

Angehörige der Bundeswehr gehören zur Landeskirche ihres Wohnsitzes, unabhängig von einem Auslandseinsatz, und sind damit kirchensteuerpflichtig. Personen ausländischer Herkunft mit Wohnsitz in Deutschland zahlen ebenfalls Kirchensteuer, falls sie einer Religionsgemeinschaft angehören, die Steuern erhebt. Dabei ist es gleichgültig, ob in ihrem Heimatland Kirchensteuer erhoben wird oder nicht. Entscheidend für die Steuerpflicht ist die Bekenntnisverwandtschaft der Heimatkirche. Alle Kirchen, die sich zu den Grundsätzen der Reformation bekennen, werden als evangelisch angesehen.

Keine Kirchensteuer entrichten diejenigen, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Sie sind beschränkt steuerpflichtig und unterliegen mit ihren inländischen Einkünften nur der staatlichen Steuer (Einkommensteuer). Deutsche Auslandsbeamte und -beamtinnen müssen ebenfalls keine Kirchensteuer bezahlen, sofern sie ihren einzigen Wohnsitz im Ausland haben.

Diese Regelungen sind im Kirchenmitgliedschaftsrecht (innerkirchliche Rechtsetzung) verankert. Sie sind verfassungsgemäß, da eine Mitgliedschaft freiwillig ist und jederzeit beendet werden kann.

  • Wer entrichtet und wer erhält die Kirchensteuer

    Upload am: 03.10.2007


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Publikationsdatum dieser Seite: 17.11.2016 12:54