Rücklagen

Ausweis der Zweckbindung im Eigenkapital

Die kirchlichen Finanzverwaltungsordnungen verlangen, dass Vorsorge für künftige Risiken getroffen werden. In den meisten kirchlichen Körperschaften wird diese Vorsorge im Vermögensnachweis oder in der Bilanz durch Rücklagen ausgewiesen. Meist unterliegen die ausgewiesenen Rücklagen zudem dem Gebot der Finanzdeckung. Das heißt, sie dürfen nur in dem Umfang ausgewiesen werden, wie Finanzmittel zur Deckung vorhanden sind. Dabei soll jedoch auch geprüft werden, ob die Finanzmittel nicht zur Deckung von Sonderposten, Rückstellungen oder Verbindlichkeiten benötigt werden.

Rücklagen werden für unterschiedliche Zwecke gebildet, Beispiele sind:

  • Substanzerhaltungsrücklagen (z. B. für die 20 000 Kirchengebäude)
  • allgemeine Rücklagen (dienen der Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit/Liquidität und zum Ausgleich unvorhersehbarer Mindereinnahmen.)
  • Budgetrücklagen (Reserven für den jeweiligen Arbeitsbereich bzw. Ansparungen für bestimmte Aufgaben)

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Publikationsdatum dieser Seite: 13.08.2018 14:43