Baulast

Grundsätzlich hat der Eigentümer eines Objekts auch für die Instandsetzung seines Eigentums Sorge zu tragen. Sofern auch Dritte zur baulichen Unterhaltung verpflichtet sind, wird von "Baulast" gesprochen. An der Schnittstelle von öffentlichem und kirchlichem Bereich bestehen teilweise solche Verpflichtungen, zur Unterhaltung von Kirchen, und teilweise auch anderen dem kirchlichen Zweck unmittelbar dienenden Gebäuden beizutragen. Gegenstand der Baulast können auch Altar, Friedhof, Glocken und Glockenstühle, Heizung, Kanzel, Kirchenstühle, Kirchturm und Kirchturmuhr sowie die Orgel sein.

Die Baulasten sind historisch gewachsen und liegen heute nur noch auf einem kleineren Teil kirchlicher Gebäude. Baulastverpflichtet kann der Staat ebenso sein wie die Kommunen oder Privatpersonen (Patrone). Wenn der Staat Träger einer kirchlichen Baulast ist, beruht dies auf den Folgen der Enteignungen von Grundbesitz der Kirchen im Rahmen der Säkularisierung nach Einführung der Reformation und im Vollzug des Reichsdeputationshauptschlusses (1803). Dem liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass bei der Übernahme des Vermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auch die darauf ruhenden Lasten und Verbindlichkeiten und damit auch die Unterhaltungspflichten für Gebäude mit übergehen (vgl.Paragraph 419 Bürgerliches Gesetzbuch).

Die verbreitete kommunale Baulast hat andere Ursachen: Sie entspringt der Fürsorge der mittelalterlichen Städte für das Kirchenwesen (so wie die Kirchen häufig im Auftrag der Bürgerschaft errichtet worden sind). Wie kaum ein anderes Rechtsgebiet beruht die Baulast auf vielfältigen Rechtsquellen und ist partikularrechtlich zersplittert. Die früheren landesrechtlichen Vorschriften blieben bei der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches am 01.01.1900 unberührt (Artikel 132 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch). Durch Artikel 138 Absatz 1 und Absatz 2 der Weimarer Reichsverfassung in Verbindung mit Artikel 140 des Grundgesetzes ist die Baulast verfassungsrechtlich verankert. Vergleichbare Garantien finden sich in nahezu allen Verfassungen der Bundesländer und in den meisten Staatskirchenverträgen. In ihnen ist vielfach eine Ablösung, d. h. Aufhebung gegen Entgelt vereinbart. Dazu ist es bisher nicht gekommen.


EKD Logo
Evangelische Kirche in Deutschland
Copyright ©2024 Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) | Datenschutz | Impressum
Publikationsdatum dieser Seite: 19.01.2024 09:20