Religionsunterricht - Bedeutung und Finanzierung

Religiöse Bildung gehört zum Auftrag der Schule. Nach Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes ist der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach. Aus der Perspektive von Artikel 4 des Grundgesetzes dient der Religionsunterricht der Sicherung der Grundrechtsausübung durch den Einzelnen. Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sollen sich frei und selbständig religiös orientieren können. Daher würdigt das Grundgesetz die Bedeutung von Religion für das Gemeinwesen und räumt im Bildungsbereich den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften eine Mitwirkung ein. Der konfessionelle Religionsunterricht ist weder eine großzügige Geste des Staates noch ein Privileg der Kirchen. Der Religionsunterricht ist staatlichem Schulrecht und staatlicher Schulaufsicht unterworfen.

Zugleich gehört der Religionsunterricht in den Verantwortungsbereich der Kirchen beziehungsweise Religionsgemeinschaften. Sie entscheiden nach Maßgabe ihrer Grundsätze über die Ziele und Inhalte des Unterrichtsfaches Religion, wobei die allgemeinen Erziehungsziele der staatlichen Schule gewahrt bleiben sowie Struktur und Organisation der jeweiligen Schulart beachtet werden müssen.

Der Religionsunterricht ist demnach ein staatliches Schulfach, für das der Staat – wie für andere Fächer auch – die Lehrkräfte zu stellen und die Kosten zu tragen hat. Die grundständige Ausbildung der Religionslehrkräfte erfolgt an vom Staat eingerichteten und finanzierten theologischen Fakultäten und Fachbereichen. In unterschiedlicher Weise besteht in den Bundesländern die Möglichkeit, auf der Grundlage von Gestellungsverträgen Religionsunterricht durch kirchliche Kräfte zu erteilen. Der Staat trägt auch hier die entstehenden Kosten.

Dennoch wird der Religionsunterricht keineswegs in vollem Umfang staatlich (re)finanziert. Je nach Schularten und Region beträgt der kirchliche Finanzierungsanteil durch die Gestellung eigener Lehrkräfte bis zu 20 Prozent. Immer wieder versuchen die Kirchen, auf diese Weise u. a. Unterrichtsausfällen zu begegnen. Darüber hinaus unterstützen und finanzieren die evangelischen Landeskirchen durch religionspädagogische Institute, Arbeitsstellen, Kommissionen und Beauftragungen die Aus- und Fortbildung von Religionslehrkräften sowie die inhaltliche Profilierung und Qualitätssicherung des evangelischen Religionsunterrichts. In den Bundesländern Berlin und Bremen ist der Religionsunterricht gemäß Artikel 141 Grundgesetz kein ordentliches Lehrfach, in Brandenburg aufgrund eines verfassungsrechtlichen Kompromisses nur mit Einschränkungen. Darunter leidet die Qualität der religiösen und ethischen Bildung und Erziehung in der Schule. Ein zurzeit in Berlin geplanter staatlicher Pflichtunterricht in weltanschaulich-religiösen Fragen verfehlt nach Auffassung der Kirchen die freiheitlich-demokratischen Prinzipien und reduziert in unverantwortlicher Weise die Bildungsaufgabe der Schule.


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Publikationsdatum dieser Seite: 19.01.2024 09:18