Prämissen der Kirchenfinanzierung
Ziel der Kirchenfinanzierung ist es, ausreichende und planbare finanzielle Mittel einzuwerben, um damit kirchliche Arbeit zu ermöglichen und den kirchlichen Auftrag zu erfüllen, mithin die finanzielle Finanzkraft und Leistungsfähigkeit der Kirche zu sichern, den derzeitigen finanziellen Status - in etwa - zu erhalten und die unbestreitbaren Vorteile des bestehenden Systems nicht zu gefährden.
Ein kirchliches Finanzierungssystem sollte bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die mit dem christlichen Selbstverständnis und der christlichen Lehre übereinstimmen. Darüber hinaus müssen ökonomische, psychologische und juristische Grundsätze beachtet werden.
- Mitgliederbezogen
In erster Linie müssen die Mitglieder der Kirche die Aufgaben ihrer Kirche finanzieren. Das System muß also mitgliederbezogen sein. - Gerecht
Die Mitglieder sollten ihre Kirche im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit unterstützen, d.h., das System sollte differenziert, gerecht und sozial ausgewogen sein mit der Folge, daß Leistungsfähige mehr bezahlen als weniger Leistungsfähige, daß vergleichbare Sachverhalte auch gleich behandelt werden und daß sozial schwache Personengruppen angemessen eingestuft werden. - Unabhängig
Es sollten zwischen Zahlern und Empfängern keine Abhängigkeiten entstehen. - Akzeptiert
Das System sollte demokratisch legitimiert sein und von der Mehrheit der Mitglieder auch inhaltlich akzeptiert werden können. - Transparent
Es sollte in der praktischen Durchführung transparent sein, d.h., durchschaubar und nachvollziehbar. - Effizient
Es sollte effizient sein, d.h., es sollten bei der Einwerbung der finanziellen Mittel keine unnötigen Kosten entstehen. Hierzu gehört, daß bewährte Teile des Finanzierungssystems (z.B. Einbindung der Finanzverwaltung und des Arbeitgebers) nicht verändert werden. - Nachhaltig
Und schließlich sollte das System die Gewähr der Nachhaltigkeit bieten, damit Planungssicherheit gewährleistet ist.
Das bestehende Kirchensteuersystem, das seine Grundlage in der Anknüpfung an die bürgerlichen Steuerlisten gem. Art. 140 GG, 137 Abs. 6 WRV hat, erfüllt diese Voraussetzungen weitestgehend. Das Prinzip der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit wird durch die Anknüpfung an die bürgerlichen Steuerlisten - aktuell in der Form der Anknüpfung an das Einkommensteuergesetz - erfüllt.