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Staatsleistungen

Finanzielle Leistungen von Bund, Ländern oder Kommunen an die Kirchen gibt es in verschiedensten Formen. Sie sind keine herausgehobene Förderung der Kirchen, sondern erfolgen im Rahmen der für alle geltenden Gesetze. Bei einer Gruppe solcher Leistungen handelt es sich mit den eigentlichen Staatsleistungen allerdings um eine Besonderheit: Staatsleistungen haben ihre Grundlage darin, dass im Rahmen der Säkularisierung kirchliche Güter, namentlich im Reichsdeputationshauptschluss im Jahre 1803, umfangreich enteignet wurden. Diese Güter sind meistenteils noch heute in staatlichem Eigentum. Damals übernahmen die Landesherren zugleich die Verpflichtung, die Besoldung und Versorgung der Pfarrer – sofern erforderlich – sicherzustellen. Es handelt sich also um eine Art von Pachtersatzleistungen. Diese Staatsleistungen sind daher durch Artikel 140 des Grundgesetzes mit dem dadurch geltenden Artikel 138 Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung verfassungsrechtlich verbürgt.

Sie sind zugleich Ausdruck der Trennung von Staat und Kirche durch die Weimarer Reichsverfassung. Sie sind in neueren Verträgen mit den Bundesländern konkretisiert worden. Für die vor dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung im Jahre 1919 begründeten Staatsleistungspflichten besteht ein Ablösungsauftrag für den Staat. Die regelmäßigen Zahlungen sollen gegen eine angemessene Entschädigung aufgehoben werden. Da diese Ablösung in Form der endgültigen einseitigen Aufhebung der Staatsleistungen eine erhebliche Einmalleistung bedeuten würde, ist es bisher nicht dazu gekommen. Die evangelische Kirche steht einer solchen Ablösung positiv gegenüber.

Nicht zu den Staatsleistungen gehören Kostenerstattungen aus staatlichen Mitteln an die Kirchen für die gleichzeitige Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, wie z. B. den Betrieb von Kindergärten, Altenheimen, Krankenhäusern. Solche Leistungen erhalten alle Wohlfahrtseinrichtungen.

Ebenfalls ist die Kostenübernahme für Maßnahmen im Bereich gemeinsamer Angelegenheiten von Staat und Kirche (Religionsunterricht, Seelsorge in der Bundeswehr, Gefängnisseelsorge und andere Formen der Anstaltsseelsorge) keine Staatsleistung. Die Kostenübernahme beruht darauf, dass der Staat Träger der betroffenen Anstalten und Einrichtungen ist und dort die Religionsfreiheit nach Artikel 4 bzw. den Religionsunterricht als Teil auch des staatlichen Bildungsauftrags nach Artikel 7 des Grundgesetzes gewährleistet. Allerdings sind auch die finanziellen Beiträge der Kirchen in diesen Bereichen beträchtlich.


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Publikationsdatum dieser Seite: Freitag, 19. Januar 2024 09:20