Patronat

Unter dem Begriff des Patronats sind Rechte und Pflichten zusammengefasst, die einer natürlichen oder juristischen Person gegenüber einer Kirchengemeinde oder einem kirchlichen Amt aus einem besonderen Rechtsgrund zustehen. Seiner Rechtsnatur nach ist das Patronat ein rein kirchliches Rechtsinstitut in der Form eines kirchlichen Privilegs. Zu den Rechten gehören u. a. das Präsentationsrecht, also das Vorschlagsrecht für die Besetzung eines kirchlichen Amtes, die Aufsichtsbefugnis über Verwaltung und Stiftungsvermögen oder auch ein Ehrenplatz in der Kirche. Die wichtigsten Pflichten sind die ganze oder (meistens) anteilige Übernahme der Baulasten kirchlicher Gebäude (z. B. der Kirchtürme, weil deren Bedeutung als Feuerwachturm und Standort öffentlicher Uhren wichtig waren) oder auch die Dotationsergänzung (Zuschuss zur Pfarrbesoldung).

Der Ursprung des Patronats geht auf das frühe Mittelalter zurück. Ein Patronat entstand durch Neubau einer Kirche einschließlich der Dotationsausstattung seitens seines Grundherrn oder einer geistlichen oder weltlichen Körperschaft. Die lutherischen Kirchen übernahmen das Rechtsinstitut des Patronats, während es die Reformatoren um Calvin ablehnten. Im Zuge der Trennung von Staat und Kirche im 20. Jahrhundert wurden die Patronatsverhältnisse zum großen Teil aufgehoben bzw. neu geregelt. Dabei wurden die Verpflichtungen aus den Patronaten entweder finanziell abgegolten oder durch geringere laufende Beiträge abgelöst.


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Publikationsdatum dieser Seite: 19.01.2024 09:18